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Der direkte Weg zum Verein
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steht für
o    Natur- und Denkmalschutz
o    Bad Marienberger und Westerwälder Traditionen
      (Heimatstube, Mundartbücher etc.)
o    Ruhebänke an Aussichtpunkten
o    Pflege und Erhaltung der Marienquelle
o    Pflege und Unterhalt von
      •  Wanderwegen
      •  Schutzhütten
      •  Ruhebänken
      •  der Streuobstwiese
      •  der Allee zur Bacher Lay und
      •  der Wachholderheide

setzt sich aktiv ein
für die Erhaltung unseres Naherholungsgebietes

veranstaltet
zahlreiche Wanderungen zum Kennenlernen der Natur,
der Geologie und der Geschichte des Westerwaldes

unternimmt
  •   Wanderungen zu Natur- und Baudenkmälern und
  •   zu traditionellen Handwerksbetrieben
  •   Rucksackwanderungen mit Picknick
  •   Tagestouren per Bus


Geschäftsführender Vorstand:


Vorsitzender                                           stellv. Vorsitzende
Dr. Hans Jürgen Wagner                      Sabine Willwacher

Schriftführerin                                          Kassenwart
Ingrid Wagner                                    Sven Wengenroth


erweiterter Vorstand:

Fachwartin Kultur                              Fachwart Natur
Brigitte Porwich                                   Ernst Nockelmann

Fachwartin Presse+PR                             Fachwartin Wandern
Ingrid Wagner                                      Ingrid Wagner

Fachwart Wege                                          Beisitzer
Werner Schuster                                  Ernst-Dankwart Neufurth


Haftung

- Die Teilnahme an unseren Wanderungen erfolgt auf eigene 
  Verantwortung und Gefahr.
- Der Verein und die Wanderführer übernehmen keine Haftung.
- Festes Schuhwerk und wetterfeste Kleidung sind empfehlenswert

Kosten

Wenn bei einer Wanderung Kosten für Transport, Eintritt etc. entstehen, wird dies in der Ankündigung mitgeteilt. Die Kostenbeteiligung wird bei der Anmeldung fällig.

Transport

Um Kosten zu sparen und auch "nichtmotorisierten" Mitgliedern eine Teilnahme zu ermöglichen,  bilden wir am Treffpunkt Fahrgemeinschaften.  Der jeweilige Treffpunkt - meist die Tourist-Info in Bad Marienberg - wird zu jeder Wanderung bekannt gegeben. 
 


Inhaltsverzeichnis

§   1            Name und Sitz
§   2            Zweck und Aufgabe
§   3            Mitgliedschaft
§   4            Geschäftsjahr
§   5            Beitrag
§   6            Verwendung der Mittel
§   7            Vorstand
§   8            Wahl
§   9            Vorstandssitzungen
§  10           Hauptversammlung
§  11           Tagesordnung
§  12           Auflösung
§  13           Gesetzliche Bestimmungen


§  1 Name und Sitz 
 
Der Verein führt den Namen „Westerwaldverein Bad Marienberg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bad Marienberg. Der Verein gehört korporativ dem Hauptverein des Westerwald-Vereins e.V. (Sitz Montabaur) an. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  
 
§  2
Zweck und Aufgabe 

Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Dienst an der Landschaft des Westerwaldes die Liebe zur Heimat und zur Natur zu pflegen und zu wecken, das Wandern zu fördern sowie Bestrebungen des Natur-, Landschafts-und Umweltschutzes zu unterstützen.
Hierzu gehören insbesondere
a)      Erhaltung des Landschaftscharakters
b)      Verschönerung der heimatlichen Gefilde durch
        - Aufstellen von Bänken
        - Heraushebung besonders guter Aussichtspunkte
        - Vornahme von Wegemarkierungen
        - Anlage und Verbesserung von Spazierwegen
        - Anregungen zu solchen Maßnahmen bei den maßgeblichen Stellen.
c)     Beobachtung des Heimatbezirkes in Bezug auf Verstöße gegen
        Schönheitssinn, Beantragung von Maßnahmen zur Abstellung derartiger
        Verstöße bei den zuständigen Stellen.
d)     Beobachtung des Heimatbezirkes in Bezug auf Umweltschutz und
        Beantragung von Maßnahmen bei den zuständigen Stellen,
        die diesem förderlich sind.
e)     Durchführung von Wanderungen.
f)      Jugendarbeit.
Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Eine Betätigung im Verein für eine Partei oder besondere Weltanschauung ist verboten.  

§  3
Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, bedürfen bei der Anmeldung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung durch den Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn zu erwarten ist, dass die Ziele des Vereins durch die Aufnahme beeinträchtigt werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht der abgelehnten Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die über die Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt
a)      durch Tod
b)      durch schriftliche Austrittserklärung
c)      durch Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt kann jeweils zum nächsten Geschäftsjahr erfolgen. Für das laufende Geschäftsjahr ist der Beitrag noch in jedem Falle zu entrichten. Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigen oder trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages rückständig bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge.
 
§  4 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§  5
Beitrag 

Die Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird alljährlich durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Abstimmung über die Höhe des Beitrages erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.  

§  6
Verwendung der Mittel 

Sämtliche Einnahmen des Vereins dürfen nur für Ausgaben verwendet werden, die ausschließlich und unmittelbar den gemäß § 2 der Satzung zu erfüllenden Aufgaben dienen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.  

§  7
Vorstand 

Aus der Mitte der Mitglieder des Vereins ist ein Vorstand zu wählen, der aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand besteht. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Er besteht aus
1.   dem Vorsitzenden
2.   dem stellv. Vorsitzenden
3.   dem Schriftführer, zugleich Geschäftsführer und
4.   dem Kassenführer
Vertretungsberechtigt soll jeweils der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied sein. Der erweiterte Vorstand besteht aus Wanderwart, Wegewart, Jugendwart und Kulturwart. Dem erweiterten Vorstand sollte außerdem der jeweilige Bürgermeister der Stadt Bad Marienberg als Beisitzer angehören.  

§  8 Wahl 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahldauer beträgt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl kann auf Antrag eines Mitgliedes geheim erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 

§  9
Vorstandssitzungen 

Der Vorsitzende des Vereins hat im Jahr mindestens drei Vorstandssitzungen einzuberufen. Der Vorstand kann auch durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 

§  10
Hauptversammlung 

Jedes Jahr ist eine Hauptversammlung durchzuführen. Sie wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich beantragt wird. Ein Stimmrecht besitzen nur die Mitglieder, die im Sinne des BGB voll geschäftsfähig sind. Die Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig. Bei Anträgen, die die Auflösung des Vereins zum Ziel haben, gilt abweichend hiervon § 12. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch Einzelbenachrichtigung unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung erfolgen. Sämtliche Beschlüsse, auch die der Vorstandssitzungen, sind vom 1. Vorsitzendenoder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 

§  11
Tagesordnung 

Die Tagesordnung der alljährlich durchzuführenden Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
1.      Verlesung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
2.      Jahresbericht
3.      Rechnungsbericht des Kassenführers
4.      Bericht des Wander-, Wege- und Jugendwartes
5.      Entlastung des Vorstandes
6.      Voranschlagfür das neue Geschäftsjahr
7.      Vorstandswahlen, soweit erforderlich
8.      Verschiedenes
Die Versammlung wählt für das kommende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die die Prüfung der Jahresrechnung vornehmen. Nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts entscheidet die Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes.  

§  12 Auflösung 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt. Das Vermögen des Vereins ist bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen gleichgearteten Zwecken zu verwenden und mit dieser Zweckbestimmung der Stadt Bad Marienberg zu übertragen. Als Zweckvermögen im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung ist das gesamte Vermögen anzusehen, das satzungsgemäßen Zwecken des Vereins dient. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt in die Satzung eingefügt oder gestrichen, hat der Verein diesen Beschluss unverzüglich dem Finanzamt einzureichen. Änderungen der Satzung können nur mit ¾ Mehrheit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Soweit diese Änderungen nicht vom Vorstand ausgehen, müssen Änderungsanträge mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
 
§  13

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Satzung tritt an Stelle der Satzung des Verkehrsvereins Bad Marienberg e.V., Zweigverein des Westerwald-Vereins e.V. vom 8. Oktober 1971. Die neue Satzung wurde am 12. Juni 1982 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am 22. September in Kraft getreten. Die Mitgliederversammlung vom 11.08.2008 hat eine Änderung der Satzung in § 12 Abs.1 (Auflösung) beschlossen. Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am 24.9.2008 in Kraft getreten.  

Dr. Hans Jürgen Wagner
- 1. Vorsitzender -